Satzung der Akademie für Infektionsmedizin e.V.

Urschrift vom 16. März 2012

Präambel

Infektionskrankheiten betreffen verschiedene Bereiche der Medizin und unterliegen einem ständigen Wandel. Die zur Bewältigung von infektiologischen Problemen in der modernen Medizin erforderliche übergreifende Qualifikation bedarf einer strukturierten Fort- und Weiterbildung auf hohem Niveau und mit hoher Aktualität. Die Schaffung einer Akademie für Infektionsmedizin soll auf dieses Ziel hinwirken. Eine Akademie kann durch Koordination vorhandener sowie Konzeption neuer, ergänzender kontinuierlicher Fort- und Weiterbildungs-möglichkeiten den Kenntnisstand von Ärztinnen und Ärzten sowie nichtärztlichem medizinischem Personal in der Infektionsmedizin nachhaltig verbessern. Hauptaufgabe der Akademie ist die Entwicklung, Bündelung und Durchführung von infektionsmedizinischen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie sich hieraus ergebenden ergänzenden Leistungen. Die Akademie für Infektionsmedizin wird diesbezüglich mit im Bereich der Infektionsmedizin aktiven Fachgesellschaften, Institutionen und Verbänden zusammenarbeiten. Die Gründung der Akademie für Infektionsmedizin erfolgt auf Initiative der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie e.V. (DGI). Die Gründung wird durch die Deutsche AIDS-Gesellschaft e.V. (DAIG) sowie die Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V. (dagnä) unterstützt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Akademie für Infektionsmedizin e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung bzw. Eintragung des Vereins und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahrs.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein „Akademie für Infektionsmedizin e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung im Bereich Infektionsmedizin und somit die Förderung der Berufsbildung im Sinne des § 52, Absatz 2, Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung.
  • Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. geeignete, qualitätsgesicherte Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu infektionsmedizinischen Themen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Mitglieder sowie auch interessierter Nicht-Mitglieder auf allen die Infektionsmedizin betreffenden Gebieten
  2. die Etablierung bzw. Verbesserung von spezifischen Fortbildungsangeboten in Infektiologie und HIV-Medizin für medizinische Assistenzberufe
  3. die Organisation und Durchführung von lokalen, regionalen und nationalen Vortragsveranstaltungen, Fortbildungsreihen, Seminaren und themenspezifischen Workshops
  4. die Erarbeitung von Fortbildungscurricula zum gesamten Spektrum der Infektiologie einschließlich der Aspekte von Infektionsprävention, Diagnostik, Therapie und Hygiene
  5. Qualitätskontrolle von Fort- und Weiterbildungsangeboten im Rahmen der Akademie (z.B. durch Zertifizierung)
  6. die Etablierung von so genannten Antibiotic stewardship-Kursen zur Verbesserung des Einsatzes antimikrobieller Substanzen in der Medizin
  • Der Verein „Akademie für Infektionsmedizin“ plant, organisiert, veranstaltet und zertifiziert wissenschaftlich-ärztliche Fortbildung zu infektionsmedizinischen Themen mit unterschiedlichen Medien. Bereits vorhandene und neue Aktivitäten sollen in diesem Sinn koordiniert werden. Dazu stimmt die Akademie ihre Aktivitäten mit anderen Fachgesellschaften, Institutionen und Verbänden ab (insbesondere DGI, DAIG und dagnä). Der Verein betreibt diesbezüglich eine abgestimmte Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot der Begünstigung

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Einrichtungen

  • Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins mit Stimmrecht kann jede natürliche Person werden, die mit Engagement und Fachinteresse die Vereinszwecke verfolgt. Insbesondere liegt es dem Zweck entsprechend im Interesse des Vereins, im Bereich der Infektionsmedizin ausgebildete oder tätige approbierte Ärzte aufzunehmen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  2. Daneben besteht für juristische Personen wie Fachgesellschaften, Berufsverbände, Vereine oder Institute die Möglichkeit einer ordentlichen Mitgliedschaft, wenn sie den Antrag schriftlich gestellt haben, und das Interesse an einer Mitgliedschaft aus der begründeten Nähe zum Vereinszweck glaubhaft erscheint. Juristische Personen besitzen eine eigene Stimme.
  3. Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft für natürliche Personen sowie für juristische Personen wie Unternehmen, Institute, Verbände, Vereine oder Gesellschaften, die die „Akademie für Infektionsmedizin e.V.“ unterstützen möchten. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht und haben Gaststatus. Fördermitglieder und juristische Personen können nicht für das Vorstandsamt kandidieren.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Aufnahme von Mitgliedern werden von der Mitgliederversammlung zwei Bürgen gehört, die bereits Mitglieder sind. Bei Fördermitgliedern genügt die Bürgschaft eines Mitglieds.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Form und muss dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist dennoch zu entrichten bzw. wird nicht zurück erstattet. Über Ausnahmeregelungen befindet der Vorstand.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den jährlich im Januar fälligen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung, nicht binnen 10 Tagen nach letzter Mahnung zahlt. Der Vorstand kann ferner ein Mitglied aus wichtigen Gründen durch einstimmigen Beschluss ausschließen. Dem Ausgeschlossenen sind die für die Entscheidung maßgebenden Gründe mitzuteilen. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Verein schädigt oder seine weitere Entwicklung behindert

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag für das jeweils begonnene Kalenderjahr.
  2. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Mitgliedsstatus (Ordentliches Mitglied, Fördermitglied, Ehrenmitglied).
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat und themenzentrierte Arbeitsgruppen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Im Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über:
    –   den Mitgliedsbeitrag
    –   die Rechnungslegung
    –   die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
    –   die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
    –   die Änderung der Satzung
    –   die Aufnahme neuer Mitglieder
    –   den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss außerdem so verfahren, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
  3. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor dem Ende der Frist zur Einberufung abgesendet worden ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder dem vom Vorstand bestimmten geschäftsführenden Bevollmächtigten geleitet.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme sind Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die eine absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder erfordern. Kommt bei einer Mitgliederversammlung mit angekündigten Satzungsänderungen keine absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder zustande und sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann nach frühestens vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Satzungsänderungen beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls wird durch die Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters abschließend festgestellt.

§ 11 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der „Akademie für Infektionsmedizin“ und verwaltet das Vereinsvermögen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden und drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Gründungsgesellschaften DGI sowie DAIG und/oder dagnä sind personell im Vorstand vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die weiteren drei Vorstandmitglieder für eine Zeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand beruft eines der Vorstandsmitglieder zum wissenschaftlichen Leiter der Akademie. Alternativ kann der Vorstand auch eine Person, die nicht im Vorstand ist, zum wissenschaftlichen Leiter berufen. Die Wahl des wissenschaftlichen Leiters erfolgt einvernehmlich und gilt für die Wahlperiode des aktuellen Vorstands. Sofern der wissenschaftliche Leiter nicht dem Vorstand angehört, wird er in der betreffenden Wahlperiode vom Vorstand kooptiert.
  5. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine ordentliche Neuwahl erfolgt ist. In der Regel beginnt die Amtsdauer mit der Bestellung zum Vorstand und endet nach zwei Jahren mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt.
  6. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied als geschäftsführenden Bevollmächtigten benennen. Alternativ kann der Vorstand einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB bestellen. Aufgabe des Geschäftsführers ist die Leitung der Geschäftsstelle und die Erledigung des täglichen Geschäftsbetriebs, daneben ist der Geschäftsführer im Falle der Bestellung Schatzmeister.
  7. Die Geschäftsstelle der „Akademie für Infektionsmedizin“ befindet sich zum Gründungszeitpunkt des Vereins in Berlin, die wissenschaftliche Leitung befindet sich am Ort des vom Vorstand benannten wissenschaftlichen Leiters.
  8. Die Geschäftsführung informiert den Vorstand vierteljährlich über die finanzielle Lage und Planung. Sollte für die geplanten oder laufenden Aktivitäten keine ausreichend Finanzierung vorliegen, sind diese umgehend einzustellen. Die beteiligten Gesellschaften, Verbände und Institutionen sind zeitnah über eine zu erwartende Zahlungsunfähigkeit der Akademie zu informieren. Die Gesellschaften, Verbände und Institutionen übernehmen hierbei keine Haftung.
  9. Beschlüsse im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters bzw. des geschäftsführenden Bevollmächtigten. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. geschäftsführenden Bevollmächtigten unterzeichnet wird und allen Vorstandsmitgliedern abschriftlich auszuhändigen ist.
  10. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund oder durch die Abwahl von den Mitgliedern nach einem Misstrauensvotum mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  11. Der Vorstand kann sich bezüglich der weiteren geschäftsführenden Aufgaben eine Geschäftsordnung geben. Diese wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt.
  12. Der Vorstand kann sich für periodisch sich wiederholende bzw. gleichartige Aktivitäten von der Mitgliederversammlung eine generelle Zustimmung erteilen lassen.
  13. Die Vorstandsarbeit ist eine ehrenamtliche Arbeit.

§ 12 Beirat und themenzentrierte Arbeitsgruppen

  • Auf Anregung der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können durch diesen ein Beirat und themenzentrierte Arbeitsgruppen berufen werden, die den Vorstand konzeptionell beraten und/oder den Vorstand organisatorisch unterstützen. In den Beirat und Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die der Gesellschaft nicht angehören, wenn dadurch die absolute Mehrheit der Mitglieder im Beirat bzw. den Arbeitsgruppen nicht unterschritten wird.

§ 13 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren.
  2. Die Revisoren prüfen vor dem dritten Quartal eines Jahres und vor der Neuwahl des Vorstandes die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie können mit dieser Prüfung auch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer beauftragen.
  3. Die Revisoren erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Revision und machen Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung der Akademie für Infektionsmedizin

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung darauf hingewiesen worden ist. Es müssen dreiviertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  3. Über Art und Durchführung der Auflösung beschließt ein aus sämtlichen Mitgliedern des amtierenden Vorstandes zusammengesetztes Gremium mit einfacher Mehrheit und bestimmt einen Liquidator.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Meta-Alexander-Stiftung mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.